Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen
Seit dem 01.08.2017 ist die POP-Abfall-Überwachungsverordnung in Kraft getreten. Diese Verordnung regelt den Umgang mit persistenten organischen Schadstoffen (POP). Einbezogen sind hier auch Abfälle, welche mit dem Flammschutzmittel Hexabromcyclododecan (HBCD) behandelt sind. Nach der Verordnung werden diese Stoffe, die im Regelfall aus dem Baugewerbe stammen, mit der Abfallschlüsselnummer 17 06 04 gekennzeichnet.
Diese Abfälle sind im Sinne des §3 Abs. 1 der POP-Abfall-Überwachungsverodnung vom Erzeuger und Besitzer zu sammeln, zu trennen und zu befördern.
Wenn Sie genauere Informationen zur Entsorgung Ihrer HBCD-haltigen Abfälle benötigen, dann sprechen Sie uns einfach an. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
Umgang mit HBCD-haltigen Abfällen