Entsorgung von Styroporabfällen

Entsorgung von Styroporabfällen

Seit dem 01.01.2016 greifen die Änderungen bei der Entsorgung von HBCD haltigen Dämmstoffen aus Styropor.
In der Abfallverzeichnis-Verordnung werden die Stoffe nun als gefährlicher Abfall deklariert und müssen mit der Abfallschlüsselnummer 17 06 03 (anderes Dämmmaterial, das aus gefährlichen Stoffen besteht, oder solche enthält) versehen werden. 

Hintergrund:

In Gebäudedämmstoffen aus Polystyrol, sowohl in expandiertem Polystrohlhartschaum als auch in extrudiertem Polystrohlhartschaum, dient HBCD als additives Flammschutzmittel. Durch die Ausrüstung mit HBCD wird erreicht, dass dieses Styropor als „schwer entflammbar“ klassifiziert wird.
HBCD wird wegen seiner problematischen Eigenschaften für die Umwelt als besonders besorgniserregender Stoff nach den Kriterien der Europäischen Chemikalienverordnung REACH und als persistenter organischer Schadstoff in der EU-POP-Verordnung geführt. 
Auf Grund der Anpassung der EU-POP-Verordnung, müssen HBCD-haltige Abfälle ab dem 01.10.2016 einer dafür geeigneten thermischen Verwertungs- oder Beseitigungsanlage zugeführt werden. 

Bei der Entsorgung von Teerpappen / Bitumabfälle, ist bitte folgendes zu beachten:

Auch hier werden ab dem 01.10.2016 bitumenhaltige Dachpappen und Teerpappen, die Styroporanhaftungen haben, ausschließlich als gefährlicher Abfall deklariert. 

Für Fragen stehen Ihnen unsere Entsorgungsfachberater gerne zur Verfügung!

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